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Im zweiten Quartal 2022 haben einige Großbanken den Goldpreis-Rücksetzer offensichtlich genutzt, um Anteile am größten Gold-ETF deutlich...
Eine Wurst aus rund 90% Putenfleisch und 10% Speck wurde von einem Wursthersteller als „Geflügel Salami“ vertrieben. Diese Bezeichnung ist jedoch irreführend, entschied jetzt das OVG NRW. Verbraucher würden erwarten, dass in einer „Geflügel Salami“ ausschließlich tierirische Bestandteile von Geflügel verarbeitet wurden. Ob Schweinespeck eine übliche und notwendige Zutat in der Salami ist, spiele dabei keine Rolle, so die Richter. Die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, sei irreführend, weil dadurch der falsche Eindruck erweckt werde, die Salami enthalte ausschließlich Geflügel. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)…
Der Beitrag Kein Hinweis auf der Verpackung: „Geflügel Salami“ darf keinen Schweinespeck enthalten erschien zuerst auf WBS LAW.