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Ein 44-Jähriger Mann erhielt keinen Zutritt zu einer U-29-Party. Deshalb klagte er sich bis zum BGH- und scheiterte nun. Dennoch haben Event-Veranstalter beim Aussperren bestimmter Gruppen keinesfalls alle Freiheiten. Der Bundesgerichtshof musste sich aktuell mit einem etwas kuriosen Fall beschäftigen. Ein damals 44 Jahre alter Anwalt auf München wollte mit Freunden (36 und 46 Jahre alt) im August 2017 ein Open-Air-Event in München besuchen. Es handelte sich um eine Party-Veranstaltung für bis zu 1500 Gäste, auf der DJs elektronische Musik auflegen sollten; einen Vorverkauf gab es nicht. Als die Männer dort zum Feiern hingingen, wurde ihnen aber der Einlass verwehrt.…
Der Beitrag BGH: Keine Entschädigung wegen verweigertem Party-Einlass für 44-Jährigen: Zu alt für die Party? erschien zuerst auf WBS LAW.
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