§ 90a StGB: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
Kurzes juristisches Aufstoßen. Strafgesetzbuch (StGB) § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die […]

