Sie prägen inzwischen das abendliche Straßenbild in deutschen Städten. Sie liefern Essen oder sammeln E-Roller ein und bekommen ihre Aufträge per App. Die Rede ist von sog. Crowdworkern. Zumeist gelten sie als Selbständige. Einen Anspruch auf Mindestlohn und Urlaub haben sie bislang nicht. In München klagte daher ein Crowdworker auf Beschäftigung. Nun hat das LAG München entschieden. Eine Vereinbarung eines sog. Crowdworkers mit dem Betreiber einer Internetplattform, die keine Verpflichtung zur Übernahme von Aufträgen enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. Das heißt: Wer kleine Jobs übernimmt, die über Apps und Internetplattformen vermittelt werden, ist bei den Internetfirmen nicht angestellt. Crowdworker sind somit…
Der Beitrag LAG München zum Arbeitnehmerstatus: Crowdworker sind Selbständige und keine Angestellten erschien zuerst auf WBS LAW.