Wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber müssen den wahren Täter im vorgerichtlichen Verfahren nicht benennen, sofern er ihnen denn überhaupt bekannt ist. Verfahrenskosten müssen sie ebenfalls nicht tragen, wenn sie sodann im Klageverfahren den Täter benennen. Dies hat der BGH einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren beschlossen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren beschlossen, dass wegen Filesharings abgemahnte Anschlussinhaber, die den wahren Täter im Klageverfahren benennen, nicht die Verfahrenskosten tragen müssen. Schließlich hatte die Abmahnkanzlei den falschen abgemahnt. Anschlussinhaber müssen zudem den wahren Täter, sofern er ihnen bekannt ist, auch nicht vorgerichtlich benennen (BGH, Beschluss vom 17.02.2021,…
Der Beitrag WBS siegt vor dem BGH: Filesharing-Abgemahnte muss Täter nicht verpetzen und keine Verfahrenskosten tragen erschien zuerst auf WBS LAW.

