Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil seine Rechtsauffassung zur Vorratsdatenspeicherung präzisiert. Er bekräftigte, dass es keine völlig anlasslose unbegrenzte Vorratsdatenspeicherung geben dürfe und dass einem Datenzugriff eine Entscheidung eines Gerichts oder einer ausreichend unabhängigen Behörde vorausgehen müsse. Dies dürfte Auswirkungen auf noch anhängige Entscheidungen zur deutschen Speicherpraxis haben. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat am Dienstag ein neues Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gefällt (Urteil vom 2. März 2021, Az. C-746/18). Durch die Vorratsdatenspeicherung können Strafverfolgungsbehörden auf Verbindungsdaten der Internet- und Telefonkommunikation zugreifen, die private Anbieter zu diesem Zweck auf Vorrat bereithalten. Der EuGH konkretisierte nun, welche gesetzlichen Vorgaben…
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