Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so handelt es sich um eine DSGVO-Verletzung, welche einen Schmerzensgeldanspruch auslösen kann. Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Urteil vom 14.9.2020 – 2 Sa 358/20) dürfte für alle Arbeitgeber mit eigener Homepage und alle Arbeitnehmer, die darauf auftauchen, interessant sein. Man kennt das: Eine Firmenhomepage, auf der sich die einzelnen Mitarbeiter mit Foto und Name, manchmal auch einer kurzen Vita, vorstellen. Soweit nichts Besonderes und so war es auch im Fall, den das LAG Köln nun zu entscheiden hatte. Foto…
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