Auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruches der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG können Journalisten Auskunft darüber verlangen, dass der BND die Information preisgibt, welche Medienvertreter aus Anlass von sog. Kennenlernterminen Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Der BND muss jedoch nicht die Namen der Medienvertretern und des dahinterstehenden Mediums nennen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig hat vergangene Woche entschieden, dass Journalistinnen und Journalisten Auskunft vom Bundesnachrichtendienst (BND) verlangen können, welche Medienvertreter aufgrund von sog. Kennenlernterminen in seinen Örtlichkeiten empfangen wurden (Urt. v. 08.07.2021, Az. BVerwG 6 A 10.20). Dies fußt im verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse…
Der Beitrag BVerwG Leipzig zum Presseauskunftsanspruch: BND muss Auskunft über Kennenlerntermine geben erschien zuerst auf WBS LAW.