Das AG Bonn hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der wegen einer Infektion mit dem Coronavirus während seiner Urlaubszeit in Quarantäne muss, keinen Anspruch auf Nachgewährung dieser Urlaubstage hat. Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn erteilte mit seiner Entscheidung vom 07.07.2021 der Nachgewährung von Urlaubstagen, die Arbeitnehmer wegen einer Infektion mit dem Coronavirus verbrachten, eine Absage (Urt. v. 07.07.2021, Az. 2 Ca 504/21). In der Sache hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen von ihrem Arbeitgeber verlangte, die sie wegen einer Infektion mit dem Coronavirus in Quarantäne verbrachte. Der Arbeitnehmerin wurde für den Zeitraum vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt…
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