In einem Online-Shop beworbene Produkte müssen vorrätig und lieferbar sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Verbraucher umgehend auf den knappen Warenbestand hingewiesen werden. Bleibt ein solcher Hinweis aus, liegt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vor. Gaming-Fans kennen seit beinahe einem Jahr das Dilemma. Die Playstation 5 ist überall ausverkauft. Auch im August 2021 ist der Bestand knapp. Ein Ärgernis für zig Tausende Kundinnen und Kunden. Dennoch wurde vielfach suggeriert, das die PS5 lieferbar sei. Das Online-Shops jedoch nicht mit Artikeln werben dürfen, die nicht lieferbar sind, hat nun das Landgericht (LG) Ingolstadt…
Der Beitrag LG Ingolstadt: Beworbene Online-Shop-Produkte müssen lieferbar sein erschien zuerst auf WBS LAW.