Für immer Arbeiten im Homeoffice – für manche wäre das eine angenehme Option. Doch das LAG entschied nun, dass Arbeitgeber berechtigt sind, die Rückkehr in die Betriebsstätte anzuordnen, auch wenn vorher das Arbeiten von zuhause aus genehmigt wurde. Denn Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Anspruch auf Homeoffice. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gemäß § 106 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) dazu berechtigt ist, seine Weisung zu ändern (Urt. v. 26. August 2021, Az. 3 SaGa 13/21). Dies ist insbesondere der Fall, wenn…
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