Ein aktuelles Urteil des LAG Niedersachsen bringt Bewegung in die Diskussion über die Arbeitszeiterfassung. Zwar besteht weiterhin keine nationale Regelung, doch wir empfehlen Unternehmen, sich bereits jetzt dringend mit dem Thema Zeiterfassung auseinanderzusetzen. Das Arbeitsgericht (ArbG) Emden hatte entschieden, dass aus Art. 31 Abs. 2 Grundrechtecharta eine unmittelbare arbeitgeberseitige Pflicht zur Einführung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung folge (ArbG Emden, 09. November 2020 – 2 Ca 399/18). Verletze der Arbeitgeber diese Pflicht, bestehe für den Arbeitgeber die Gefahr, dass er im Falle der Geltendmachung von angeblichen Überstunden und Mehrarbeit im Vergütungsprozess in Beweisnot gerät. Aus § 618…
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