Das OLG Frankfurt am Main hat dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob bei einem Kilometerleasingvertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde, ein Verbraucher-Widerrufsrecht besteht. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage wird sein, ob ein solcher Vertrag als Finanzdienstleistung oder aber als Kraftfahrzeugvermietung einzuordnen ist. Dem Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Beschl. V. 22.09.2021 – 17 U 42/20) liegt ein Fall zugrunde, in dem der Kläger einen Neuwagen bei der Beklagten leaste. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate und der Kläger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte räumte ihm eine Kaufoption zum regulären…
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