Das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne muss auf allen Elektrogeräten angebracht werden. Dieses zeigt an, dass das Produkt nicht im Hausmüll entsorgt werden darf. Nach Ansicht des OLG Hamm hat das Zeichen aber nicht nur eine abfallwirtschaftliche Bedeutung, sondern auch wettbewerbsrechtliche, weil die Kennzeichnungspflicht eine Marktverhaltensregel darstellt. In einem Streit zwischen Leuchtmittelverkäufern urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Nach dieser Vorschrift müssen Elektrogeräte mit einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, um darauf hinzuweisen, dass das Produkt nicht über den Hausmüll zu entsorgen ist. In dem Urteil geht das OLG davon…
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