Eine Werbeanzeige für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom, die im Deutschen Ärzteblatt erschien, zitierte einen Arzt, der der Verwendung nie zugestimmt hatte. Doch das ist nicht per se unzulässig, entschied das OLG Köln. Ein Ärztlicher Direktor einer Universitätsklinik entdeckte im Deutschen Ärzteblatt ein Zitat seiner selbst in einer Werbung für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS). Die Herstellerin des Produkts nutzte allgemeine Aussagen des Arztes zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS, die er anlässlich einer Pressekonferenz tätigte, unter Nennung seines Namens und setzte sie in einen werblichen Kontext. Dagegen wollte sich der Betroffene mit einer Unterlassungsklage wehren, die jedoch…
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