Da Covid-19 während des ersten Corona-Lockdowns 2020 noch nicht als Krankheit im IfSG aufgeführt war, müssen Versicherungen für Betriebsausfälle in dieser Zeit nicht leisten. So entschied das OLG Rostock hinsichtlich mehrerer Schadensersatzklagen gegen Betriebsschließungs-Versicherungen. Diese müssen nach Ansicht des Gerichts nur für Betriebsausfälle wegen bekannter Krankheiten leisten. Covid-19 habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht dazugehört. Drei Betreiber touristischer Einrichtungen hatten gegen ihre jeweiligen Betriebsschließungs-Versicherungen geklagt. Diese hatten alle die Zahlung einer Versicherungssumme verweigert. In den drei Fällen ging es um Betriebsschließungen während des ersten coronabedingten Lockdowns im März 2020. Die Tourismusbetreiber mussten allesamt ihre Betriebe für längere Zeit schließen und…
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