Das OLG München hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Speichermedienvergütung gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren bestehen können, jedoch gilt dies nicht für Online-Marktplatzbetreiber, da diese nicht in die Vertriebsketten eingebunden sind. Es gibt unzählige Online-Marktplatzbetreiber im Internet. Von Amazon bis zu Ebay-Kleinanzeigen gibt es inzwischen diverse Plattformen, auf denen von Lebensmitteln bis zu elektronischen Geräten fast alles zum Verkauf angeboten wird. Gerade bei eher unscheinbaren Geräten, wie USB-Sticks oder Speicherkarten für Handys oder Digitalkameras gab es dabei lange Zeit erhebliche Unsicherheiten für die Marktplatzbetreiber. Diese sahen sich…
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