Erneut hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigten, welche Beiträge auf Instagram als Werbung gelten und entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Bekommt die Influencerin ein beworbenes Produkt geschenkt, ist die Schenkung bereits als Gegenleistung einzuordnen und das Posting wird kennzeichnungspflichtig. Im September letzten Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Entscheidungen geurteilt, welche Grenzen bei der Präsentation von Produkten auf Instagram einzuhalten sind (Urt. v. 09.09.2021, Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Nach den dort enthaltenden Entscheidungen „Influencer I“ und „Influencer II“ sind jetzt die „Influencer III“- und eine weitere Influencer-Entscheidung ergangen. Darin geht es…
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