In presserechtlichen Verfahren muss es stets zügig vorangehen – die Presse lebt schließlich von Aktualität. Doch auch bei einstweiligen Verfügungen muss die Zeit für eine Anhörung reichen. Wenn nicht beide Verfahrensbeteiligte die Chance dazu bekommen, ist das ein Verstoß gegen die prozessuale Waffengleichheit. Obwohl das BVerfG dies schon mehrfach feststellte, wurde dieser Grundsatz erneut von einem Gericht ignoriert – dieses Mal vom LG Berlin. Schon 2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Grundsatzurteil entschieden, dass auch in presserechtlichen Eilverfahren grundsätzliche beide Parteien angehört werden müssen. Vohrer war es gang und gäbe zunächst nur die Antragstellende Partei anzuhören. Obwohl das BVerfG…
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