Um aus seinem Firmennamen ein Wortspiel zu machen, wollte ein Unternehmen Sonderzeichen verwenden. Doch die entsprechende Eintragung ins Handelsregister wurde vom AG Oldenburg abgelehnt. Als Grund gab das Gericht an, dass die „//CRASH Service GmbH & Co. KG“ nicht die erforderliche Kennzeicheneignung besitze – es handle sich nämlich nicht um einen aussprechbaren Namen. Dies bestätigte nun auch der BGH. Die Zulässigkeit von Sonderzeichen in einem Firmennamen hängt von ihrer Aussprechbarkeit ab. Nur wenn die Aussprache des Namens eindeutig ist, können sie verwendet werden. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) und erklärte, im Gegensatz zu „&“ oder „+“ sei die Zeichenfolge…
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