Wer für Online-Lieferdienste als Fahrradkurier arbeitet, muss meist das dafür benötigte Fahrrad und Handy selbst besorgen. Damit ist nun Schluss! Denn das BAG entschied in einem spektakulären Urteil, dass der Arbeitgeber dafür verantwortlich ist. Im Rahmen eines Arbeitsvertrags ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Angestellten die zur Erfüllung der Arbeitsleistung notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen bei einem Fahrradlieferdienst ein Fahrrad und ein Mobiltelefon. Eine gegenteilige Regelung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist den Beschäftigten gegenüber unzumutbar (Urt. v. 10.11.2021, Az. 5 AZR 334/21 und 5 AZR 335/21). Zwei Angestellte eines Fahrradkurierdienstes klagten bereits 2019 vor dem Arbeitsgericht (ArbG)…
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