Ungewollte Werbeanrufe sind für viele Menschen ein wiederkehrendes Ärgernis. Dagegen wehren kann man sich mit einer Unterlassungserklärung oder vor Gericht. Unternehmen, die solche Anrufe tätigen, tragen im Falle einer Beschwerde die Rufnummern der Betroffenen in sogenannte Blacklists ein und versprechen, dass es keine Kontaktversuche mehr geben wird – doch reicht das aus? Diese Frage hatte nun das LG Flensburg zu entscheiden. Das Landgericht (LG) Flensburg hat entschieden, dass die Preisgabe der geschäftlichen Rufnummer nicht ausreicht, um ein Einverständnis in Werbeanrufe zu vermuten. Diese sind auch gegenüber Unternehmen unzulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr kann zudem nicht lediglich dadurch widerlegt…
Der Beitrag Verbotene Werbeanrufe: Die Aufnahme einer Rufnummer in eine Blacklist schließt Wiederholungsgefahr nicht aus erschien zuerst auf WBS LAW.