Der Lebensmittelhersteller Dr. Oetker vertrieb ein Knuspermüsli, bei dem er auf der Vorderseite der Verpackung lediglich den Kaloriengehalt einer Portionsgröße angab. Die vorgeschriebene Angabe einer 100g-Referenzmenge fand sich hingegen nur auf der Schmalseite der Verpackung. Der Bundesgerichtshof wertete diese Gestaltung als irreführend. Dr. Oetker muss für sein „Knuspermüsli“ auf der Packungs-Vorderseite zusätzlich den Brennwert von 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts angeben. Werden Brennwertangaben eines Müslis auf der Schmalseite der Verpackung ordnungsgemäß abgedruckt, auf der Vorderseite aber nur auszugsweise wiederholt, kann dies eine unzulässige Irreführung der Verbraucher sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit nun veröffentlichtem Urteil vom 07.04.2022 entschieden (Az. I…
Der Beitrag Dr. Oetker-Müsli falsch gekennzeichnet: Mehrfache Angabe von Kaloriengehalt verwirrt Verbraucher erschien zuerst auf WBS LAW.