In der heutigen Zeit werden Stellenanzeigen immer kreativer. Bei der Verwendung von Formulierungen, mit denen sich Arbeitgeber von der Konkurrenz absetzen wollen, laufen diese Gefahr, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu verstoßen. Das Arbeitsgericht Koblenz (Urteil vom 09.02.22 – 7 Ca 2291/21) hatte sich jüngst mit einem solchen Sachverhalt auseinander zu setzen, bei dem ein Arbeitgeber „coole Typen“ suchte. Liegt hierin eine Alters- oder Geschlechterdiskriminierung, die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot begründen kann? WBS informiert. Stellenausschreibungen sind längst nicht mehr so eintönig wie noch vor ein paar Jahren. Mittlerweile werden umgangssprachliche Floskeln, die das Unternehmen jung und attraktiv wirken lassen sollen,…
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