Eine Fluggesellschaft verkleinerte ihre Flotte und kündigte infolgedessen vielen Flugkapitänen. Einer der Piloten, der sich gerichtlich gegen die Kündigung wehrte, errang nun einen Erfolg vor dem LAG Düsseldorf: Die Richter hielten die Kündigung auf Grund fehlerhafter Sozialauswahl für unwirksam. Diese dürfe nicht bundesweit durchgeführt werden, sondern müsse standortbezogen erfolgen. Die Sozialauswahl bei Kündigungen hat nur die Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer zu umfassen, wobei deren Versetzbarkeit die Vergleichbarkeit begrenzt. Bei nicht versetzbaren Arbeitnehmern muss die Sozialauswahl daher Standortbezogen erfolgen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jetzt entschied (Urt. v. 08.06.22, Az. 6 Sa 1118/21). Eine Fluggesellschaft wollte ihre Flotte reduzieren und schloss zu diesem…
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