Ein Autor von Ratgebern zur Persönlichkeitsentwicklung hatte ähnliche Werke anderer Autoren in einem sozialen Netzwerk unter anderem als „Schrottbücher“ bezeichnet. Das durfte er auch, entschied jetzt das OLG Frankfurt a.M.: Seine Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher nicht wettbewerbswidrig. Ein Autor äußerte sich negativ über Ratgeberbücher von Wettbewerbern auf der Plattform eines sozialen Netzwerkes. Darin liege kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen und Unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ergebe, dass die Äußerung nicht herabsetzend sei. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. kürzlich in einem Eilverfahren…
Der Beitrag Antrag auf Eilrechtsschutz abgelehnt: Autor darf Werke der Konkurrenz weiter „Schrottbücher“ nennen erschien zuerst auf WBS LAW.