Wer sich auf der Plattform E-Bay über die eigene Chatfunktion auf ein Jobangebot meldet, ist Bewerber im Sinne des AGG. Das hat jetzt der LAG Schleswig-Holstein im Fall einer ausschließlich weiblich zu besetzenden Stelle im Sekretariat entschieden und damit die vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat sich zur Reichweite des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geäußert und entschieden, dass auch Kommunikationen über die Chatfunktion von E-Bay durch das AGG umfasst ist. Wer sich dort auf ein Jobangebot meldet, gilt als Bewerber (Urt. v. 21.06.2022, Az. 2 Sa 21/22). Die Richter haben damit das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts (AG) Elmshorn abgeändert,…
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