Wer in Deutschland krank wird, hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für die meisten Arbeitgeber ist es selbstverständlich, dass sie ihre Mitarbeiter auch im Krankheitsfalle nicht im Stich lassen. Ärgerlich ist es aber, wenn die Mitarbeiter wegen ihrer eigenen Sorglosigkeit „unnötig“ krank werden. Haben Arbeitnehmer ihre Erkrankung grob fahrlässig selbst verschuldet, haben sie daher auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das ArbG Kiel hat nun jedoch entschieden, dass die Reise in ein Corona-Hochrisikogebiet kein ausreichender Grund ist, um dem Arbeitnehmer im Falle einer Coronaerkrankung das Arbeitsentgelt zu streichen. Dass ein Arbeitnehmer wegen einer Reise ins Corona-Hochrisikogebiet arbeitsunfähig ist, stellt keinen ausreichenden Grund…
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