Der BGH hat die Voraussetzungen präzisiert, unter denen man im Jahr 2020 wegen Corona von Pauschalreisen zurücktreten konnte, ohne dafür Stornogebühren an den Reiseveranstalter zahlen zu müssen. Dies hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, weswegen der BGH zu unterschiedlichen Entscheidungen kam. Grundsätzlich sieht der BGH die Pandemie aber durchaus als außergewöhnliches Ereignis an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der Frage, ob man bereits geleistete Anzahlungen bei einer Stornierung wegen Corona zurückerhält, drei unterschiedliche Entscheidungen getroffen und damit die Voraussetzungen der Rückerstattung präzisiert. In den drei Verfahren nahmen die Reisewilligen die jeweilige Reiseveranstalterin auf Erstattung der Anzahlung für eine Pauschalreise…
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