Wenn ein aus Kulanz durchgeführter Flug einer insolventen Fluglinie verspätet ist, bestehen dafür keine Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung, so das OLG Frankfurt a.M. Kostenlos durchgeführte Reisen fallen nicht in den Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO). Als „kostenlos“ gelten dabei auch solche Reisen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer Fluggesellschaft bezahlt wurden und nur aus Kulanz noch ausgeführt wurden. Damit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Ausgleichsansprüche des Reisewilligen abgelehnt (Urt. v. 20.07.2022, Az. 13 U 280/21). Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechte-VO trotz Insolvenzeröffnung? Der Reisewillige hatte bereits im April 2019 eine Flugreise auf die Seychellen vom 03.01.2020 bis 04.04.2020 gebucht. Die Fluggesellschaft…
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