Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt seinen Jahresurlaub rechtzeitig zu nehmen, unterliegt sein Urlaubsanspruch nicht der Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Nicht genommene Urlaubstage verfallen also nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies entschied nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Bereits 2018 hat der EuGH entschieden (EuGH Urt. v. 6.11.2018, Rs. C-684/16, C-619/16), dass die Regelung des § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), wonach der Urlaub des Arbeitnehmers verfällt wenn dieser seinen Urlaub nicht im laufenden Kalenderjahr oder ausnahmsweise spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahrs genommen hat, so nicht gelten könnte.…
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