Microstock-Portale für Lichtbilder und Videos sprechen aufgrund geringer Lizenzgebühren und eines geringen Abwicklungsaufwands einen großen Nutzerkreis an. Die Portale erlauben die Nutzung der Bilder dabei häufig ohne Nennung des Urhebers. Aber ist das überhaupt rechtmäßig? Ein Fotograf bestand darauf, als Urheber genannt zu werden und verklagte eine Kundin des Portals Fotolia auf Unterlassung und Schadensersatz. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg: Wie das OLG Frankfurt a.M. jetzt entschied, hat er durch den Upload der Bilder auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet. Die in den AGB eines Microstock-Portals enthaltene Klausel, die einen Verzicht des Urhebers auf sein Recht zur Namensnennung vorsieht,…
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