Selbst wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich dazu geeignet ist eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, kann die Kündigung im konkreten Einzelfall unwirksam sein, wenn Umstände gegeben sind, die eine vorherige Abmahnung erforderten. Zwei Gerichte kamen trotz unterschiedlicher Sachverhalte zu diesem Ergebnis. In zwei unterschiedlichen Fällen hatten zwei Arbeitgeber jeweils einem ihrer Beschäftigten fristlos gekündigt. Nachdem die vorinstanzlichen Arbeitsgerichte die Unwirksamkeit der Kündigungen angenommen hatten, legten die Arbeitgeber jeweils eine Berufung gegen das sie betreffende Urteil ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 21.6.2022, Az. 5 Sa 245/21) und das Landesarbeitsgericht Thüringen (Urt. v. 29.6.2022, Az. 4 Sa 212/21) stellten nun…
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