Warum viele eigene Worte machen, wenn man auch zitieren kann: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) § 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1.wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2.wenn […]Der Rheinland-Pfälzische Gipfel der COVIDiotie – Grenze zur Kriminalität ist überschritten
Warum viele eigene Worte machen, wenn man auch zitieren kann: Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz – HWG) § 3 Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1.wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, 2.wenn […]
