Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr. Diese kann grundsätzlich nur durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Ein Vertragsstrafenversprechen nach dem „Hamburger Brauch“ ist dabei ausreichend, wie jetzt der BGH entschieden hat. Geklagt hatte der Autohersteller Audi gegen den Betreiber eines […]
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