Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Bamberg entschieden. Der begriff sei eine nicht belegte gesundheitsbezogene Aussage. Die Bezeichnung „Fatburner“ für ein Nahrungsergänzungsmittel ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden. Der Begriff stelle eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nicht belegt und daher wettbewerbswidrig […]
Der Beitrag Nahrungsergänzungsmittel: Werbung mit „Fatburner“ unzulässig erschien zuerst auf WBS.LEGAL.