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Facebook darf Konten von Nutzern, die Fotos von sexueller Misshandlung von Kindern verschicken, ohne Vorwarnung dauerhaft sperren. Das hat nun das LG München I entschieden. Das Unternehmen sei aufgrund eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung berechtigt – auch, um eine Weiterverbreitung zu verhindern. Ein Facebook-Nutzer hatte auf Wiederherstellung seines Kontos und Schadenersatz geklagt, nachdem Facebook sein Konto gesperrt hatte, ohne ihn vorher anzuhören. Dem erteilte das Landgericht (LG) München I eine Absage und entschied, dass die Vorgehensweise des Unternehmens zulässig war. Das Verschicken von Missbrauchsbildern sei ein wichtiger Grund, der Facebook zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages und damit zur sofortigen…
Der Beitrag Dauerhafte Facebook-Sperre: Kündigung ohne Vorwarnung kann rechtmäßig sein erschien zuerst auf WBS LAW.
Wie weit geht die Meinungsfreiheit? Das ist wohl die wichtigste Frage, wenn es um Hassrede im Netz geht. Nun hat das BVerfG im Fall von Grünen-Politikerin Renate Künast eine Entscheidung dazu getroffen. Der Beschluss wird große Auswirkungen haben, denn Social-Media-Plattformen werden nun wohl eher die Nutzerdaten von potenziellen Tätern herausgeben müssen. Damit ist dies eine wegweisende Entscheidung im Zeitalter von sozialen Medien. „Gehirn Amputiert“, „Pädophilen-Trulla“ oder „Die ist Geisteskrank“ – solche hetzerischen Äußerungen sammelten sich auf der Plattform Facebook zu Renate Künast. Diese forderte daraufhin eine gerichtliche Anordnung zur Auskunft über die personenbezogenen Daten der betroffenen Facebook-Nutzer. Bislang sträuben sich…
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Im vergangenen Monat hat die U.S. Mint 181.500 Unzen Gold und 5 Millionen Unzen Silber in Form der Anlagemünzen American Eagle verkauft....
Neapel (dpo) - Sie machen es jetzt wie die Profis: Weil ihre Mitglieder von der ständigen Strafverfolgung durch die Behörden die Nase voll haben,...
Hauptsache, die Krawatte sitzt. Mehr im .
Ein Sachbuch darf grundsätzlich denselben Titel wie eine Fernsehbeitragsreihe tragen. Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass im Falle des Titels „Nie wieder keine Ahnung!“ keine Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beschwerde einer TV-Produzentin wurde insofern zurückgewiesen. Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine Verwechslungsgefahr. Das Buch darf deshalb weiterhin unter dem Titel vertrieben werden, auch wenn dieser geschützt ist. Der Rechtsverkehr halte einen Titel nicht für den anderen, weil es an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke fehle, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. (Beschl. v. 11.01.2022, Az. 6 W…
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