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Ein Urheberrechte verletzendes Foto ist nicht mehr „öffentlich zugänglich“, wenn man es nur noch finden kann, in dem man eine ca. 70 Zeichen lange URL eingibt. Denn es entspreche der Lebenserfahrung, dass dann nur noch Nutzer Zugriff hätten, die das Foto vorab samt URL gespeichert haben, so der BGH. Geklagt hatte ein Berufsfotograf. Ein Ebay-Anbieter hatte dessen Fotos von Lautsprechern für eine Produktanzeige verwendet. Wann ist ein Foto öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz (UrhG)? Die Antwort auf diese Frage kann bares Geld wert sein. In diesem Fall für den Berufsfotografen, der von einem bereits zuvor abgemahnten Ebay-Anbieter…
Der Beitrag Nur über 70 Zeichen lange URL auffindbar: Foto nicht mehr „öffentlich zugänglich“ erschien zuerst auf WBS LAW.