Beamte, die sich in ihrer Pausenzeit durchgehend für einen jederzeit möglichen Einsatz bereithalten müssen, haben einen Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Die Pausenzeit ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem solchen Fall als Arbeitszeit zu qualifizieren. Der Anspruch muss jedoch zeitnah geltend gemacht werden. Der zu entscheidende Fall handelte […]
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