Der alternative Newsticker
NEU - Die besten Dividenden-Aktien, 800 Euro Vorteile sichern:
Wikifolios:
Hightech extrem. Die größten Tech-Aktien weltweit!
|
|
Aktuell sind 185 Gäste und keine Mitglieder online
Am 8. Dezember ist Angela Merkel offiziell in den Ruhestand gegangen. Seitdem ist es still geworden um die frühere Bundeskanzlerin, die in ihren...
Fein vermahlene native, also lebendige Pflanzenkost aktiviert nicht nur die Aufnahmefähigkeit unseres Dünndarms - sie bewirkt Erstaunliches im Stoffwechsel. Diese Erkenntnis hat einen größeren...
Das OLG München hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren entschieden, dass die gesetzlichen Ansprüche auf Auskunft und Zahlung einer angemessenen Speichermedienvergütung gegenüber Herstellern, Händlern und Importeuren bestehen können, jedoch gilt dies nicht für Online-Marktplatzbetreiber, da diese nicht in die Vertriebsketten eingebunden sind. Es gibt unzählige Online-Marktplatzbetreiber im Internet. Von Amazon bis zu Ebay-Kleinanzeigen gibt es inzwischen diverse Plattformen, auf denen von Lebensmitteln bis zu elektronischen Geräten fast alles zum Verkauf angeboten wird. Gerade bei eher unscheinbaren Geräten, wie USB-Sticks oder Speicherkarten für Handys oder Digitalkameras gab es dabei lange Zeit erhebliche Unsicherheiten für die Marktplatzbetreiber. Diese sahen sich…
Der Beitrag Anbieten von Speichermedien und Geräten: Kein Anspruch gegen (Online-) Marktplatzbetreiber erschien zuerst auf WBS LAW.
Köln (dpo) - Er geht mit gutem Beispiel voran: Schon seit Jahren trägt Kirchenmusiker Alexander Olmanns (49) stets einen Orgelspendeausweis bei...