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Es gibt sie vor vielen Supermärkten oder Krankenhäusern: Parkplätze, die privat bewirtschaftet werden. Wer hier ein „Knöllchen“ wegen zu langen Parkens kassiert, muss zahlen. Wirklich? Muss ich als Halter zahlen, wenn ich jemandem mein Auto geliehen habe? Muss ich den Fahrer „verpetzen“? Diese Frage hat heute der BGH entschieden. RA Christian Solmecke erläutert das Urteil. Wenn man im öffentlichen Raum ein Knöllchen vom Ordnungsamt bzw. der Polizei bekommt, gilt § 25a Straßenverkehrsgesetz: Danach muss im Zweifel der Halter eines Autos zahlen, selbst wenn er überhaupt nicht falsch geparkt hat und der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Doch wie ist es…
Der Beitrag BGH zu Knöllchen auf Privatparkplatz: Halter müssen Fahrer verpetzen – RA Solmecke erläutert das Urteil erschien zuerst auf WBS LAW.